Die SSBL verfügt über einen Leistungsauftrag und eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern.
Die SSBL ist gemäss dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) des Kantons Luzern anerkannt. Das heisst, dass für Leistungsabgeltungen, Besoldung, Budgetierung, Jahresrechnung usw. die Vorgaben des Kantons Luzern gelten.
SSBL in Zahlen
Geschäftsjahr 2017
Kostenträger 2017
Die Grundlage für die Rechnungsstellung der sogenannten Selbstzahlerbeiträge (Kostgeld, bzw. Tagestaxe) an die gesetzliche Vertretung bildet die je nach Angebot geltende Taxordnung der SSBL für Wohnplätze oder Tagesplätze. Gedeckt sind diese Leistungen durch IV-Rente, Ergänzungsleistung und Hilflosenentschädigung.
Tarife 2019
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2019 eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (HE) beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern verzichtet bei den Kostgeldbeteiligungen für Wohn- und Gastplätze gesamthaft für 2019 auf eine Erhöhung. Beim Tagesplatzangebot erfolgt eine moderate Anpassung der Hilflosenentschädigung (HE) IV zu Hause. Beim Tagesplatzangebot Triva wurden die Zielgruppen abgeschafft und beim Kinderheim Weidmatt bleiben die Taxen unverändert.
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